InhaltAufgabenDie Staatsanwaltschaften in der Justiz sind selbständige Behörden
Staatsanwaltschaften gehören weder zur rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Artikel 92 Grundgesetz (GG) noch zu den klassischen Verwaltungsbehörden. Sie sind als Justizbehörden anzusehen. Einerseits sind sie ein selbständiges Organ der Strafverfolgung, andererseits der Aufsicht und Weisung der vorgesetzten Dienststelle unterstellt (sogenanntes externes Weisungsrecht).
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